Die geänderten Stellen sind rot hervorgehoben.
§103 Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen
(5) Nach Abschluss des DMS veröffentlicht die Abteilung Wettkampfsport die Ergebnisse der Bundesligen im den Amtlichen Mitteilungen. Die LSV veröffentlichen die Ergebnisse von den obersten Landesverbandsligen an abwärts, einschließlich ihrer Bezirke, in den Amtlichen Mitteilungen und senden eine Kopie der Veröffentlichung an die Abteilung Wettkampfsport.
Zusammengefasst: DMS-Auf- und Absteiger werden nach wie vor auf der Homepage des DSV veröffentlicht.
§120 Meldungen
(1) Meldungen sind vollständig im jeweils gültigen DSV-Standard Datenformat abzugeben, sofern die Ausschreibung / Durchführungsbestimmung keine abweichenden Regelungen vorsieht. Meldungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen vom Ausrichter zurückgewiesen werden. Das Meldegeld ist entsprechend der Ausschreibung zu entrichten.
(2) Mit der Abgabe der Meldung im DSV-Standard unterwirft sich der Verein der Ausschreibung und erklärt automatisch für alle von ihm gemeldeten Sportler (incl. ggf. nachträglich gemeldeter Mannschafts- und Staffelteilnehmer) die Sportgesundheit gem. § 11 WB-AT, die Ausübung des Startrechts für den meldenden Verein gem. § 19 WB-AT, das Vorliegen einer gültigen und bezahlten Lizenz gem. § 19 WB-AT. Bei anderen Meldeverfahren muss diese Bestätigung mit der Abgabe der Meldung schriftlich vorliegen, ansonsten ist die Meldung zurückzuweisen.
(6) Dem meldenden Verein ist der Eingang seiner Meldungen zu bestätigen.
Zusammengefasst: Bei Meldung über den elektronischen Weg entfällt in Zukunft der Meldebogen und die Meldeliste. Das Vorliegen der Sportgesundheit, des Startrechts und einer gültigen Lizenz gilt mit Abgabe einer elektronischen Meldung automatisch als bestätigt. Bei Meldungen auf analogem Wege müssen diese Erklärungen nach wie vor separat bestätigt werden.
§124 Meldeergebnis, Liste der Meldungen
(2) In der Liste der Meldungen müssen die Meldungen aller Schwimmer für jeden Wettkampf mit der Personen-ID, Namen, Vornamen, Geburtsjahrgang (bei Wettkämpfen der Masters zusätzlich auch die Altersklasse), Verein / SG, Vereins-ID und Meldezeit aufgeführt werden. In den veröffentlichten Versionen sind die Angabe der Personen-ID der Sportler und der Vereins-ID der teilnehmenden Vereine nicht erforderlich.
Zusammengefasst: Der Satz war bis dato nur in (3) enthalten und wurde nun auch in (2) eingefügt.
§128 Brustschwimmen
(2) Von Beginn des ersten Armzugs an nach dem Start und nach jeder Wende muss der Körper in Brustlage gehalten werden. Das Drehen in die Rückenlage ist zu keiner Zeit erlaubt, außer während der Wende, bei der nach regelkonformem Anschlag ein beliebiges Drehen erlaubt ist, sofern sich der Körper beim Verlassen der Wand wieder in Brustlage befindet. Nach der Wende darf ein Armzug oder ein Schmetterlingsbeinschlag erst ausgeführt werden, wenn der Körper über die Vertikale hinaus in die Brustlage zurückgekehrt ist. Während des ganzen Rennens muss der Bewegungszyklus aus jeweils einem Armzug und einem Beinschlag, in dieser Reihenfolge, bestehen. Alle Bewegungen der Arme müssen gleichzeitig und ohne Wechselbewegungen erfolgen.
Zusammengefasst: Anpassung an das geltende World-Aquatics-Regelwerk. Beim Brustschwimmen ist ein Abstoßen nach der Wende in Rückenlage erlaubt, sofern keine Bewegung in Rückenlage erfolgt.
§129 Schmetterlingsschwimmen
(1) Von Beginn des ersten Armzugs an nach dem Start und nach jeder Wende muss der Körper in Brustlage gehalten werden. Das Drehen in die Rückenlage ist zu keiner Zeit erlaubt, außer während der Wende, bei der nach dem Anschlag ein beliebiges Drehen erlaubt ist, sofern sich der Körper beim Verlassen der Wand wieder in Brustlage befindet.
Zusammengefasst: Anpassung an das geltende World-Aquatics-Regelwerk. Die Formulierung "nach dem Start" schließt die gesamte Schwimmstrecke ein.
§131 Der Wettkampf
(5) Abgesehen von erlaubter Schwimmbekleidung darf ein Sportler während des Wettkampfs keine Geräte oder Kleidungsstücke tragen oder benutzen, die seine Geschwindigkeit, seinen Auftrieb oder seine Ausdauer unterstützen könnten (wie zum Beispiel Schwimmhandschuhe, Flossen, Flügel oder klebrige Substanzen). Das Tragen von Schwimmbrillen und Nasenklemmen, Ohrstopfen und maximal zwei Badekappen ist erlaubt. Ein Sportler darf an einem oder zwei Fingern oder Zehen Tape verwenden (einschließlich zum Verbinden von zwei Fingern oder Zehen miteinander), wenn dies zur Behandlung oder zum Schutz einer Verletzung am Finger oder Zeh erforderlich ist. Ein Sportler darf auch Tape zur Behandlung oder zum Schutz von Verletzungen an anderen Körperteilen verwenden. Ein Sportler darf ein elektronisches Gerät ausschließlich zur Aufzeichnung und Erfassen von Daten verwenden. Das Gerät darf weder Daten, Töne noch Signale an den Sportler senden oder den Empfang solcher Informationen ermöglichen. Es darf nicht dazu verwendet werden, die Geschwindigkeit, den Auftrieb oder die Ausdauer des Athleten zu unterstützen oder zu verbessern. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Schwimmbekleidung, Badekappen und Geräten zur Daten- oder Tonübermittlung sind die Veröffentlichungen des DSV und des Weltschwimmverbands World Aquatics zu beachten.
Zusammengefasst: Anpassung an das geltende World-Aquatics-Regelwerk. Das Tapen jeglicher Körperteile ist nun mit wenigen Einschränkungen erlaubt. An Händen und Füßen gilt jedoch nach wie vor die Regel, dass lediglich zwei Finger bzw. Zehen zusammen getaped werden dürfen (sog. "Buddy-Taping").
§135 Protokoll
(2) Das Protokoll muss enthalten:
– Bezeichnung der Veranstaltung
– Ort der Wettkampfstätte
– Veranstalter und Ausrichter
– Beschreibung der Wettkampfanlage mit Bahnlänge, Wassertemperatur und Art der Zeitmessung
– Namen der teilnehmenden Vereine mit Angabe der Vereins-ID und des zugehörigen LSV (LSV-Kennziffer), bei ausländischen Teilnehmern der Nation
– Anzahl der Einzel- und Staffelmeldungen je Verein
Für den jeweiligen Abschnitt sind anzugeben:
– Datum und Anfangszeit
– Kampfgericht.
Zusammengefasst: Die Anzahl der Einzel- und Staffelmeldungen ist im Protokoll nicht mehr zwingend auszuweisen. Grund hierfür ist die Verfälschung der Meldezahlen durch Finalstarts, Aus- und Nachschwimmen. Im Meldeergebnis ist die Tabelle weiterhin auszugeben.
(10) Schiedsrichter und Protokollführer haben das Protokolloriginal unter Angabe des Endes der Veranstaltung des jeweiligen Veranstaltungsabschnitts und des jeweiligen Protokollendes (Datum und Uhrzeit) zu unterschreiben. Der Ergebnisdienst per Internet sowie die Veröffentlichung vom Protokoll und Ergebnisdatei im DSV-Format bedürfen dieser Unterschrift/Freigabe durch den Schiedsrichter nicht.
Zusammengefasst: Anpassung an die gängige Praxis. Das Protokoll muss zum Ende eines jeden Veranstaltungsabschnittes von Schiedsrichter und Protokollführer unterschrieben werden.
§138 Einsprüche
(3) Ein Einspruch gegen die Tatsachenentscheidung innerhalb eines Wettkampfes ist nicht zulässig und muss vom Schiedsrichter mit einer Nichtabhilfeentscheidung zurückgewiesen werden. Tatsachenentscheidungen betreffen alle Vorkommnisse zwischen dem Start und dem Zielanschlag.
Zusammengefasst: Grundsätzlich darf gegen eine Tatsachenentscheidung Einspruch eingelegt, jedoch vom Schiedsrichter keine Abhilfe geschaffen werden.
§145 Nachträgliche Herausnahme aus der Wertung
(1) In den Fällen des § 20 Abs. 3 WB-AT kann ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Buchst. a) oder b) WB-AT für den Sportler nur dann geheilt werden, wenn die Registrierung vor dem Wettkampf begonnen wurde, die Zuteilung einer DSV-ID vor dem Wettkampf erfolgt ist und die Registrierung und/oder Lizenzierung binnen 14 Tagen nach Ende der Wettkampfveranstaltung nach §§ 21, 22 WB-AT vollständig abgeschlossen wird. Maßgeblich ist der ordnungsgemäße Eingang der erforderlichen Anträge bei der Lizenzstelle. § 20 Abs. 4 WB-AT bleibt davon unberührt.
Zusammengefasst: Bei der Antragstellung auf eine DSV-ID wird mit Beginn der Registrierung eine DSV-ID generiert, sodass Sportler auch dann starten können, wenn der Registrierungsprozess zwar begonnen, aber erst innerhalb der 14-Tage-Frist nach Veranstaltungsende vollzogen wird. Zukünftig muss der Verein bei Meldung somit die Registrierung zumindest begonnen haben, bevor ein Aktiver gemeldet wird. Eine Meldung ohne DSV-ID bzw. mit der ID "000000" verstößt somit in jedem Fall gegen die WB (mit Ausnahme von kindgerechten Wettkämpfen) und ist vom Ausrichter abzuweisen.
Das vollständige Regelwerk findet ihr >hier<.